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Lärmkartierung Stuttgart
Berechnungsverfahren


Lärmkarten sind flächendeckende farbige Darstellungen der berechneten Lärmbelastungen. Hierzu wird über das Untersuchungsgebiet ein Raster gelegt (in der Regel 10 m oder kleiner). Für jeden Schnittpunkt wird dann die Höhe der Schallimmissionen berechnet und anschließend für eine Rasterfläche der Immissionspegel aus den Werten der 4 Eckpunkte interpoliert. Für die Darstellung können die Pegel auf ein engeres Raster interpoliert werden. Die Berechnung wird für eine ausgewählte Höhe über Gelände durchgeführt - die Umgebungslärmrichtlinie hat sie auf 4 m über Gelände festgelegt.

Die Lärmkarten sind eine objektive Darstellung der Lärmbelastung und machen den Lärm „sichtbar“. Aus ihnen ist leicht zu erkennen, wo sich Gebiete mit hoher Lärmbelastung befinden, in denen Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen sind und wo andererseits Gebiete sind, die noch wenig verlärmt und daher entsprechend zu schützen sind.

Die Berechnung der Lärmbelastung erfolgt für die verschiedenen Schallemittenten getrennt: Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr und Industrie- und Gewerbeanlagen. Lärmkarten für Sport- und Freizeitanlagen sowie den Wasserverkehr werden im Gesetz nicht verlangt, dennoch kann es bei größeren Anlagen und damit höheren Lärmemissionen sinnvoll sein, auch den Lärm dieser Quellen in die Lärmaktionsplanung mit einzubeziehen. Ebenso ist eine Darstellung der Gesamtlärmbelastung durch alle Lärmquellen zusammen (Summenpegel) nicht vorgeschrieben.

Die Berechnungen für die Lärmkartierungen nach EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden bis 2017 nach vorläufigen Berechnungsverfahren durchgeführt, die an die bestehenden nationalen Regelwerke (RLS-90 für Straßenverkehr, Schall 03 für Schienenverkehr, TA Lärm für Industrie und Gewerbe) angelehnt waren. Seit dem 31. Dezember 2018 ist ein europaweit harmonisiertes Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) vorgeschrieben, dass damit erstmals bei der vierten Lärmkartierung 2022 zur Anwendung kommt.

Die Bundesregierung hat dieses Berechnungsverfahren mit Bekanntmachung vom 20. November 2018 eingeführt (geändert mit Bekanntmachung vom 7. September 2021):

BEB - Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm
BUB - Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe)
BUB-D - Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe)
BUF - Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen
BUF-D - Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen

Die Ergebnisse der Lärmkartierung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie sind daher nicht unmittelbar mit Berechnungsergebnissen aus den nationalen Vorschriften (RLS-90 bzw. RLS-19, Schall 03, TA Lärm) vergleichbar. Genauso wenig können die Lärmwerte aus den Lärmkarten unmittelbar mit Grenz- oder Richtwerten verglichen werden, da diese mit den nach den nationalen Vorschriften ermittelten Beurteilungspegeln zusammenhängen.

Die oben genannten Berechnungsverfahren gelten nur für die Erstellung der Lärmkarten nach Umgebungslärmrichtlinie. In Planungs- und Genehmigungsverfahren finden weiterhin die "nationalen" Richtlinien Anwendung, auch wenn die Ergebnisse der Lärmkartierung als erste Einschätzung herangezogen werden können.


Eingangsdaten

Für die Berechnung des Straßenverkehrslärms sind folgende Angaben notwendig:

   - Anzahl der Fahrzeuge in jeder Fahrzeugklasse pro Stunde am Tag (6 - 18 Uhr),
     am Abend (18 - 22 Uhr) und in der Nacht (22 - 6 Uhr):
     - 1. Leichte Kfz: Pkw, Lieferwagen <= 3,5 t, Geländewagen, incl. Anhänger,
     - 2. Mittelschwere Fahrzeuge: Lieferwagen > 3,5 t, Busse, Wohnmobile mit zwei
           Achsen,
     - 3. Schwere Fahrzeuge: schwere Nutzfahrzeuge, Busse mit drei oder mehr
           Achsen,
     - 4. Zweirädrige Kraftfahrzeuge: a. Mopeds, b. Motorräder mit und ohne
           Seitenwagen,
   - zulässige Höchstgeschwindigkeit der einzelnen Fahrzeugklassen,
   - Art der Straßenoberfläche,
   - Jahresdurchschnittstemperatur,
   - Abstand zu einer ampelgeregelten Kreuzung oder Einmündung oder einem
     Kreisverkehr (bis 100 m),
   - Straßensteigung oder -gefälle.

Für die Berechnung des Schienenverkehrslärms sind folgende Daten erforderlich:

   - Anzahl der Fahrzeuge (Lokomotiven, Waggons) pro Stunde am Tag (6 - 18 Uhr),
     am Abend (18 - 22 Uhr) und in der Nacht (22 - 6 Uhr),
   - Anzahl der Achsen je Fahrzeug,
   - Bremsentyp,
   - zulässige Höchstgeschwindigkeit des Streckenabschnitts bzw. der Zugart,
   - Art des Schienenoberbaus,
   - Schienenzustand,
   - Bahnübergänge, Art der Brücken,
   - Kurvenradien.

Bei Gewerbebetrieben müssen die Schallleistungspegel individuell anhand der Betriebsabläufe und -zeiten ermittelt werden. Alternativ können auch pauschal flächenbezogene Schallleistungspegel herangezogen werden. Da die Datenerhebung dafür sehr aufwendig ist und im Laufe von ein paar Jahren sich größere Änderungen ergeben können, beschränkt sich die Lärmkartierung nach Umgebungslärmrichtlinie auf die IE-Anlagen und Hafenbetriebe.

Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt mittels eines digitalen 3D-Stadtmodells, bei der die folgenden Einflüsse berücksichtigt werden:

   - Pegelminderung mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle,
   - Pegelminderung durch Abschirmung, z.B. topografische (Böschungen usw.) oder      bauliche Hindernisse (Gebäude, Lärmschutzwände usw.),
   - Pegelerhöhung durch Reflexionen, z.B. von gegenüberliegenden Gebäudeseiten
   - und Einflüsse aus Bodendämpfung und Meteorologie.


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie