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Grundlagen zu Lärm und Lärmschutz
Grenzwerte für Gewerbe, Industrie und Freizeit


Das Arbeitsgebiet des Immissionsschutzes (bzw. anlagenbezogenen Nachbarschutzes) wird in der Tabelle 1a durch die Regelwerke Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) repräsentiert, in welchen Immissionsrichtwerte festgelegt sind. Im Bereich der städtebaulichen Planung wird von den Schalltechnischen Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) ausgegangen.

Sowohl die 18. BImSchV als auch die VDI 3724  (Beurteilung der durch Freizeitaktivitäten verursachten und von Freizeiteinrichtungen ausgehenden Geräusche) gehen bezüglich der Beurteilung nach Immissionswerten von der gesonderten Berücksichtigung definierter Ruhezeiten bzw. von Zeitblöcken aus. Um die Übersichtlichkeit zu erhalten, wurden sie in eine eigene Tabelle 1b aufgenommen. Den dort berücksichtigten häufig verwendeten Regelwerken indessen ist gemeinsam, dass eine Beurteilung für den Tag und für die Nacht vorgenommen wird, wobei tagsüber der Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr und nachts der Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr zugrunde liegt.

Die angegebenen Immissionswerte beziehen sich sämtlich auf einen Vergleich mit ermittelten Beurteilungspegeln.

Die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 können bezüglich verschiedener Arten städtebaulich relevanter Schallquellen angewandt werden. Die entsprechenden Beurteilungspegel von Industrie, Gewerbe und Freizeitlärm sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu diesen Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.

Die angegebenen niedrigeren Nachtwerte gelten für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der betroffenen Bauflächen der jeweiligen Gebietstypen bezogen werden.

Der tabellarische Vergleich zeigt, dass die Bezeichnungen der Gebiete, auf die sich die Einhaltung der Immissionswerte bezieht, nicht übereinstimmen. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) wird die Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung verwendet, während die auf Anlagengeräusche bezogenen Vorschriften TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 eine beschreibende Unterscheidung der entsprechenden Gebiete im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit vornehmen.

Dabei heben TA Lärm und VDI 2058 auf die tatsächliche Nutzung der betroffenen Gebiete ab, weil die Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmeinwirkungen durch alles mitbestimmt wird, was für den Charakter und die Funktion eines Gebietes objektiv von Bedeutung ist. Die Gebietseinteilung in der BauNVO trägt indessen außer Gesichtspunkten des Immissionsschutzes auch anderen planerischen Erfordernissen Rechnung.

Die Zuordnung von Gebietstypen zu entsprechenden Schutzkategorien gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 unterscheidet sich in folgenden Punkten von den anderen Regelwerken:



Gebietstyp   DIN 18005

TA Lärm

VDI 2058

Krankenhäuser
Schulen
Alten- u. Pflegeheime
Tag
Nacht
  45
35
Reine Wohngebiete Tag
Nacht
50
35
50
35
Allgemeine Wohngebiete Tag
Nacht
55
40
55
40
Dorf- und Mischgebiete Tag
Nacht
60
45
60
45
Kerngebiete Tag
Nacht
65
50
60
45
Gewerbegebiete Tag
Nacht
65
50
65
50
Industriegebiete Tag
Nacht
  70
70

Tabelle 1a : Grenz-, Richt- und Orientierungswerte in dB(A) für Schalleinwirkungen


Gebietstyp

18. BImSchV

Lärmquelle Sportanlagen und Freizeitanlagen

Gewerbegebiete
a)
b)
c)

65
60
50
Tag an Werktagen Tag an Sonn- u. Feiertagen 6-22 h
7-22 h
Kern-/ Dorf- u. Mischgebiete
a)
b)
c)

60
55
45
Nacht an Werktagen Nacht an Sonn- u. Feiertagen 0-6 h
0-7 h
22-24 h
Allgemeine Wohngebiete u. Kleinsiedlungsgebiete
a)
b)
c)

55
50
40
Ruhezeiten an Werktagen

Ruhezeiten an Sonn- u. Feiertagen
6-8 h
20-22 h     7-9 h
13-15 h
20-22 h
Reine Wohngebiete
a)
b)
c)

50
45
35
   
Kurgebiete, Krankenhäuser u. Pflegeanstalten
a)
b)
c)

45
45
35

 
  a) Tag außerhalb der Ruhezeit; b) Tag innerhalb der Ruhezeit; c) Nacht

Tabelle 1b: Immissionsrichtwerte Sport und Freizeit in dB(A)


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie