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Rechtliche Situation und Grenzwerte
Rechtliche Situation


Zur EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie (1996/62/EG) aus dem Jahr 1996 liegen bislang drei Tochterrichtlinien (1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG) vor. Sie legen für verschiedene Luftschadstoffe anspruchsvolle und verbindliche Luftschadstoffgrenzwerte sowie Leit- und Zielwerte fest, die eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt unbedenkliche lufthygienische Situation gewährleisten sollen. Diese Vorgaben sind als Siebte Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und als Novelle der 22. Verordnung zum BImSchG (22. BImSchV) im September 2002 bzw. als 33. Verordnung zum BImSchG im Jahr 2004 in deutsches Recht umgesetzt worden. Verbindliche Grenzwerte sind für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
Beide Verordnungen traten im August 2010 außer Kraft und wurden durch die 39. BImSchV, sowie die 8. Novelle des BImSchG ersetzt.

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Grenzwertes wurden Toleranzmargen definiert, die zeitlich abgestuft reduziert werden.

Für ein Gebiet, in dem die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für einen oder mehrere Schadstoffe überschritten wird, muss nach § 47 BImSchG die zuständige Behörde (Regierungspräsidium Stuttgart) einen Luftreinhalteplan aufstellen, der alle erforderlichen Maßnahmen beinhaltet, um eine Einhaltung der Grenzwerte ab dem jeweiligen Stichtag auf Dauer sicherzustellen.

Bei der Gefahr der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist zudem nach § 47 BImSchG ein Aktionsplan erforderlich, der mit kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet.
Mit Inkrafttreten der 39. BImSchV wurde das Instrument "Aktionsplan" ersetzt durch "Pläne für kurzfristige Maßnahmen" mit modifizierten, gelockerten Aufstellungskriterien.

Die Grenzwerte werden für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Benzol und Blei in Stuttgart eingehalten. Für PM10 und Stickstoffdioxid (NO2) ist dies im Bereich stärker befahrener Straßen nicht überall der Fall. Diese Abhandlung befasst sich daher im folgenden nur mit den Komponenten PM10 und NO2.
Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid


Für Feinstaub sind folgende Grenzwerte definiert:

Jahresmittel: Grenzwert 40 µg/m³ (seit 1.1.2005)
24 Stunden Wert: Grenzwert 50 µg/m³ (seit 1.1.2005)
 
Bei dem 24 Stunden Wert sind 35 Überschreitungen im Jahr zulässig.


Für Stickstoffdioxid sind folgende Grenzwerte definiert:

Jahresmittel: Grenzwert + Toleranzmarge 44 µg/m³ (Jahr 2008)
42 µg/m³ (Jahr 2009)
Grenzwert 40 µg/m³ (ab 1.1.2010)
 
1 Stunden Wert: Grenzwert 200 µg/m³ (bis 31.12.2009)

Bei diesem 1 Stunden Wert sind 175 Überschreitungen im Jahr zulässig.

 

1 Stunden Wert: Grenzwert + Toleranzmarge 220 µg/m³ (Jahr 2008)
210 µg/m³ (Jahr 2009)
Grenzwert 200 µg/m³ (ab 1.1.2010)

Bei dem 1 Stunden Wert sind 18 Überschreitungen im Jahr zulässig.

Die Messergebnisse aus den Jahren 2005 bis 2008 zeigen, dass die Feinstaub- Grenzwerte nicht eingehalten werden. Auch für 2009 deuten sich wieder Grenzwertüberschreitungen an. Zudem ist der derzeit gültige Kurzzeitgrenzwert für NO2 nicht überall eingehalten. Entsprechend den Regelungen in der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (ab August 2010 39. BImSchV) wurde daher vom Regierungspräsidium Stuttgart ein Luftreinhalte-/ Aktionsplan (Download ) mit kurzfristig wirkenden Maßnahmen aufgestellt, der die Grenzwerteinhaltung gewährleisten soll. Neben diesen kurzfristigen Maßnahmen enthält der Plan auch mittel- bis langfristigere Maßnahmen.

Im Hinblick auf die ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwerte für NO2 ist davon auszugehen, dass der Plan fortgeschrieben werden muss.

Zuständige Stelle für Aktions- und Luftreinhaltepläne ist das Land Baden-Württem-
berg. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Zuständigkeit an das Regierungspräsidium Stuttgart delegiert.
Der Luftreinhalte-/ Aktionsplan Stuttgart liegt seit Dezember 2005 vor.

Zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Aktions- und Luftreinhalteplänen hat Stuttgart unter Beteiligung der großen Deutschen Städte ein Rechtsgutachten durch Prof. Rehbinder, Frankfurt erstellen lassen. Danach sind durch die Regelungen der 22. BImSchV (ab August 2010 39. BImSchV) alle Personen geschützt, die sich nicht nur selten oder gelegentlich während der Mittelungszeit des Immissionswertes im Einwirkungsbereich der Emissionsquellen aufhalten. Die Einhaltung der Immissionswerte dient ausdrücklich dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Damit begründen die Immissionswerte ein individuelles Recht jedes einzelnen Betroffenen.

Für Eingriffe in den Straßenverkehr (der Straßenverkehr gilt als wesentlicher Verursacher der Grenzwertüberschreitungen) ist § 40 des BImSchG die Rechtsgrundlage. Allerdings erfolgt die Ausführung von Maßnahmen nach Straßenverkehrsrecht. Solange kein Luftreinhalteplan oder Aktionsplan vorliegt und nicht in Vorbereitung ist, ist die Rechtsgrundlage für Maßnahmen § 45 BImSchG. Danach muss für Eingriffe in Rechte Dritter auf Spezialgesetze zurückgegriffen werde. Die zuständigen Stellen können deshalb nur in dem Umfang handeln, in dem Spezialgesetze dies zulassen (z. B. Straßenverkehrsordnung).


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie