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Lärmaktionsplan Stuttgart
Rechtliche Wirkung des Lärmaktionsplans


Nach § 47d Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) sind Maßnahmen in Lärmaktionsplänen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) durchzusetzen. Der Plan stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind und rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommen wurden. Bei der Umsetzung von Maßnahmen eines Lärmaktionsplans prüft die Fachbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen auf der Tatbestandseite vorliegen und das Ermessen durch die planaufstellende Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Ist dies gegeben, ist die Fachbehörde zur Umsetzung verpflichtet.

Ein Beispiel: Die Gemeinde hat im Lärmaktionsplan eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in einer Hauptverkehrsstraße oder ein Nachtfahrverbot für Lkw in einer Straße festgesetzt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüft dann erstens, ob die Gemeinde die Notwendigkeit der Verkehrsbeschränkung hinreichend dargelegt hat. Dazu gehören unter anderem die Höhe der Lärmbelastung und Überschreitung einschlägiger Richtwerte, die Anzahl der lärmbelasteten Anwohner, die Lärmminderungswirkung der Maßnahme und mögliche Alternativen zur Maßnahme. Zweitens prüft sie, ob die Gemeinde alle Vor- und Nachteile der Maßnahme, wie etwa mögliche unerwünschte Verkehrsverlagerungen, Auswirkungen auf den Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit, den ÖPNV, die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe usw. rechtsfehlerfrei abgewogen hat. Wenn das der Fall ist, muss die Straßenverkehrsbehörde die Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. das Lkw-Nachtfahrverbot anordnen. Sie hat also keinen eigenen Ermessensspielraum mehr. Allerdings sind die zuständigen Fachbehörden bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans zu beteiligen. In diesem Aufstellungsprozess kann die Fachbehörde ihre Einschätzung zu den geplanten Maßnahmen vorbringen, die die Gemeinde anschließend bei ihrer Abwägung berücksichtigen muss. Es ist aber kein Einvernehmen der Fachbehörde erforderlich, wenn diese bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als die Gemeinde.

Enthält der Lärmaktionsplan planungsrechtliche Festlegungen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen, z.B. bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, in der Abwägung der verschiedenen Belange (Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw.) zu berücksichtigen. Sie können bei dieser Abwägung anderen Belangen eine größere Bedeutung zumessen als dem Belang des Lärmschutzes. Der Lärmaktionsplan kann andererseits die Belange des Lärmschutzes konkretisieren und diesem dadurch größeren Einfluss auf den Abwägungsvorgang verleihen.

Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Der Bürger hat aufgrund der bloß verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan erwächst kein Anspruch darauf, dass eine bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie